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Die Rechtsanwaltskammern |
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Vorausssetzungen
Ist jemand nicht in der Lage, die Kosten der Führung eines zivilgerichtlichen Verfahrens oder die Kosten für seine Verteidigung in einem Strafverfahren ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so kann ihm vom Gericht Verfahrenshilfe bewilligt werden.
Als notwendig ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für die sie unterhaltspflichtig ist, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.
Weitere Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe: Die Prozessführung darf nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos sein. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung insbesondere dann anzusehen, wenn eine nicht Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falls, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruches geltend machen würde. Offenbare Aussichtslosigkeit liegt dann vor, wenn ohne nähere Prüfung der vorgebrachten Tatsachen der Prozessverlust höchst wahrscheinlich ist.
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