Winkelschreiber
Wer die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt oder eine der in der Anlage zum EuRAG, BGBI. 1 Nr. 27/2000, angeführten Anwaltsbezeichnungen unberechtigt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu ATS 42.000 zu bestrafen. Wer unbefugt eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anbietet oder ausübt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu ATS 84.000 zu bestrafen.
Im Verwaltungsstrafverfahren sowie in einem anderen Verfahren wegen Winkelschreiberei durch unbefugte Ausübung einer den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeit hat die Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die zur Verfolgung zuständige Verwaltungsstrafbehörde ihren Sitz hat, Parteistellung einschließlich der Rechtsmittelbefugnis und des Rechtes auf Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gemäß Art. 131 B-VG.