Kundmachungen

Allgemein

Treuhandbuch eTHB 2022

Gemäß dem Beschluss der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 14.10.2021 wird das Statut Elektronisches Treuhandbuch der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich (eTHB 2022) kundgemacht.

Gemäß Punkt 6.3 des Status ist dieses auf alle Treuhandschaften anzuwenden, die der Rechtsanwalt ab 1.1.2022 übernimmt. Bitte beachten Sie, dass das Meldedatum und nicht das Konsensdatum für die Anwendbarkeit maßgeblich ist.

eTHB 2022 samt Beilagen und EB

Schnittstelle V 1.3. zum eTHB für Softwarehersteller - gültig ab 01.01.2022

Treuhandbuch eTHB 2021

Gemäß dem Beschluss der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 15.10.2020 wird das Statut Elektronisches Treuhandbuch der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich (eTHB 2021) kundgemacht.

Gemäß Punkt 6.3 des Status ist dieses auf alle Treuhandschaften anzuwenden, die der Rechtsanwalt ab 1.1.2021 übernimmt. Bitte beachten Sie, dass das Meldedatum und nicht das Konsensdatum für die Anwendbarkeit maßgeblich ist.

Seit 01.03.2020 wird vom Ausschuss der NÖ Rechtsanwaltskammer je Treuhandregistrierung (unabhängig davon, in welchem Szenario abgewickelt wird) eine Gebühr in Höhe von € 25,– eingehoben.

Weiters wird an dieser Stelle auf die generellen Grundlagen, Checkliste und Branchenliste im eTHB verwiesen (Treuhandbuch eTHB 2019).

eTHB 2021 samt Beilagen und EB

Treuhandbuch eTHB 2020

Gemäß dem Beschluss der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 24.10.2019 werden das Statut “Elektronisches Treuhandbuch der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich (eTHB 2020)” kundgemacht.

Gemäß Punkt 6.3 des Status ist dieses auf alle Treuhandschaften anzuwenden, die der Rechtsanwalt ab 1.1.2020 übernimmt. Bitte beachten Sie, dass das Meldedatum und nicht das Konsensdatum für die Anwendbarkeit maßgeblich ist.

Für ab dem 01.03.2020 registrierte Treuhandschaften oder gemeldete Verzichte auf eine Treuhandabwicklung wird vom Ausschuss der NÖ Rechtsanwaltskammer je Treuhandfall (unabhängig davon, in welchem Szenario abgewickelt wird und unabhängig davon, ob eine Treuhandschaft gemeldet wird oder ein Verzicht auf die Treuhandabwicklung vorliegt) eine Gebühr in Höhe von € 25,– eingehoben.

eTHB 2020 samt Beilagen und EB

Schnittstelle zum eTHB für Softwarehersteller

Gemäß Punkt 7.8.2. der Statute

  • “Elektronisches Treuhandbuch der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich”
  • “Elektronisches Treuhandbuch der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer”
  • “Elektronisches Treuhandbuch der Salzburger Rechtsanwaltskammer

 

wird die jeweils gültige Schnittstelle zum eTHB bekannt gemacht.

Die Schnittstelle bildet gemeinsam mit dem jeweiligen Statut der Rechtsanwaltskammer die Grundlage für die Kommunikation zwischen Rechtsanwaltskammern, Anwälten und Banken. Nachstehende Formulare sind in den Treuhandmodulen in der Anwaltssoftware zur vollständigen Umsetzung der Schnittstelle zu implementieren.

Zur Implementierung der Schnittstelle sind neben den die im Dokument “Grundlagen eTHB 2019” kundgemachten Businessrules der RAKs auch die FAQs für die Softwarehersteller zu beachten.

Schnittstelle - Version 1.2.1 ab 01.01.2019 - gültig bis 31.12.2021

Branchenliste inkl. Informationen bei welchen Branchen/Berufen Legitimationsdaten erforderlich sind

Grundsätzlich sind auf Grund der gesetzlichen Verpflichtung gegenüber den Kreditinstituten für sämtliche Treugeber Legitimationsinformationen (Ausweisdaten, Firmenbuchnummer oder sonstige Registernummer) bei der Erstmeldung offenzulegen. Ausnahmen hiezu besteht nur bei:

  • anerkannte Religionsgemeinschaften
  • Länderkammern
  • Bundeskammern
  • Gemeinden
  • Sozialversicherung
  • Pensionsversicherung
  • Krankenversicherung

 

Nachstehend finden Sie eine Liste von Branchen zur Implementierung in der Software, zur leichteren Auswahl durch die Anwälte und Zuordnung der Branchen bei den Banken.

Formulare für Treuhandmodule in Anwaltssoftware 2020

HINWEIS zur Beilage ./3a

Der im Formular enthaltende Validierungscode ist bis auf weiteres leer zu lassen. Er ist aktuell noch Diskussionspunkt mit den Kreditinstituten. Er wird mit der nächsten Schnittstelle veröffentlicht werden.

Formulare für Treuhandmodule in Anwaltssoftware 2019

Schnittstelle zum eTHB - Version 1.1.2.6 (ab 01.04.2019 nicht mehr unterstützt)

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Häufig gestellte Fragen, die sich bei der Implementierung der Schnittstelle zum eTHB ergeben, werden nachstehend beantwortet:

Prüfung

  • auf Schemakonformität -> Verstoß führt zur Ablehnung der Treuhandschaft
  • ob Treuhandkonto vom Treuhänder bereits verwendet wurde (Treuhandkonto doppelt?) -> Verstoß führt zur Ablehnung der Treuhandschaft
  • ob IBAN des Treuhandkontos korrekt ist -> Verstoß führt zur Ablehnung der Treuhandschaft
  • auf Gültigkeit von Firmenbuchnummern -> Verstoß führt zur Verbesserung der Meldung
  • auf Gültigkeit sämtlicher IBANs der Treugeber und sonstigen Begünstigten -> Verstoß führt zur Verbesserung der Meldung der Laufnummer (siehe EBs und Grundlagen des eTHB) -> Verstoß führt zur Verbesserung der Meldung
  • auf Eindeutigkeit der Geschäftsfallbezeichnung -> Verstoß führt zur Verbesserung der Meldung
  • auf Identität der Geschäftsfallbezeichnung zwischen Erstmeldung und KVA -> Verstoß führt zur Verbesserung der Meldung

Die Laufnummer ist im Schema als Integer definiert und darf daher nicht jedes Jahr mit 1 begonnen werden. Auch fortlaufende Nummerierungen wie 2018001, 2019001 sind unzulässig und führen zwingend zur Verbesserung der Erstmeldung.

Um Lücken in den gemeldeten Treuhandschaften erkennen zu können und ausschließen zu können, dass nachträglich Treuhandschaften in der Register aufgenommen werden, ist die Laufnummer tatsächlich lückenlos und fortlaufend zu vergeben. Damit scheidet eine Ergänzung der Laufnummer mit der Jahreszahl aus.

Sobald der Treugeber (Geldbeisteller) mit einer Bankverbindung gemeldet wird, kann er von der Liste der Begünstigen aus referenziert werden. Damit kann der Treuhänder an den Treugeber (Geldbeisteller) aus dem Treuhanderlag (Rück)Zahlungen tätigen.

Gemäß Punkt 19. des eTHB 2019 sind nur die Beilagen ./3 (Kontoverfügungsauftrag), ./4 (Änderungsmeldung zum Kontoverfügungsauftrag) und ./6 (Verzichtserklärung) als gescanntes PDF der Meldung anzuschließen. Diese Beilagen sind durch das Treuhandmodul vollständig vorzubereiten. 

Beim Erstverzicht (Verzichtsmeldung im Rahmen der Erstmeldung) ist zusätzlich das von allen Treugeber unterfertigte Informationsblatt (Beilage ./7) anzuhängen. 

Gemäß Punkt 6.2.2.e) fallen Treuhandschaften, auf deren Abwicklung im Rahmen des Statuts sämtliche Treugeber ausdrücklich und schriftlich verzichtet haben (Beilage ./6), nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des eTHB 2019. Da diese Verzichtsmeldung (Erstverzicht) gleichzeitig die Abschlussmeldung beeinhaltet, ist eine Unterscheidung der Treugeber innerhalb der Treugeberrollen nicht erforderlich. 

Beachten Sie, dass neben der gescannten Verzichtsmeldung zusätzlich auch das allseits unterfertigte, gescannte Informationsblatt (Beilage. /7) den strukturierten Daten beizufügen ist. 

Die Schnittstelle geht davon aus, dass das Kreditinstitut die Dispositionskontrolle hinsichtlich der im Kontoverfügungsauftrag angeführten Daten erst dann übernimmt, wenn dieser vollständig geprüft wurde und daher den Kontoverfügungsauftrag erst dann an die Rechtsanwaltskammer weiterleitet. Siehe auch Punkt 8.3.2 des eTHB 2019.

Im Treuhandmodul beim Kreditinstitut ist daher aus technischer Sicht sicherzustellen, dass die Businessrules vollständig umgesetzt sind und nur schemakonforme und statutkonforme Meldungen an die Rechtsanwaltskammer gesendet werden. 

Die Identität von Absender und Treuhänder ersetzt die Authentifizierung des Treuhänders durch das WebERV-Zertifikat und die Unterschrift auf den Dokumenten. Stimmen Absender und Treuhänder nicht überein, muss der Schriftsatz abgewiesen werden.

Für die Einbringung der Schriftsätze sind für den Treuhänder R, P und J-Codes zugelassen, nicht jedoch S-Codes.

Soll beispielsweise die Treuhandschaft mit P-Codes als Treuhänder abgewickelt werden, ist der eTHB Schriftsatz (die TLDZ) mit dem P-Code zu versenden. 

Bitte dabei allerdings beachten: Die Laufnummern bzw. das Treuhandverzeichnis sind pro ERV-Code zu führen (also P- und R- und J-Codes nicht mischen).

Treuhandbuch eTHB 2019

Gemäß dem Beschluss der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 18.10.2018 werden das Statut “Elektronisches Treuhandbuch der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich (eTHB 2019)” sowie die “Erläuterungen zum eTHB 2019 (EB)” kundgemacht.

Gemäß Punkt 6.3 des Status ist dieses auf alle Treuhandschaften anzuwenden, die der Rechtsanwalt ab 1.1.2019 übernimmt. Bitte beachten Sie, dass das Meldedatum und nicht das Konsensdatum für die Anwendbarkeit maßgeblich ist.

eTHB 2019 samt Beilagen und EB

Grundlagen zur Abwicklung von Treuhandschaften

Unter nachstehendem Link finden Sie sämtliche Grundlagen zum eTHB 2019 stichwortartig dargestellt, insbesondere

  • Praxisbeispiele zur Vergabe der Treuhandrollen
  • Auflistung der notwendigen personenbezogenen Daten
  • detaillierte Darstellung der geforderten Legitimationsdaten
  • Skizzierung des praktischen
  • Ablaufs einer Treuhandschaft
  • Beantwortung von häufig gestellten Fragen (FAQs)
  • Erläuterungen der Geschäftsfallregeln.

 

Diese Unterlage wird laufend überarbeitet. Der jeweilige Aktualisierungstand ist beim Dokument angegeben.

Grundlagen eTHB 2019 (Stand März 2019)

Revisonsliste "Grundlagen eTHB 2019"

März 2019

a) Neue Folie

  • Seite 8 – Wichtige Hinweise zu abgelaufenen Lichtbildausweisen
  • Seite 38 – FAQ zur Erläuterung, wann die Erstmeldung zu erstatten ist

 

b) Änderungen

  • Seite 7, 9, 10 – Hinweis auf Abwicklungsvorgaben der Banken
  • Seite 7, 9, 10, 11 – Adaption der Nummerierung durch neue Seite 8